BVerfG - Beschluß vom 29.12.1994
1 BvL 52/92
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; DM-BilG § 56e ; EGAktG § 28 ; GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; KO § 95 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DtZ 1995, 239
DZWir 1995, 289
EWiR 1995, 365
KTS 1995, 2550
ZIP 1995, 393
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 10.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 50 N 21/92

Unzulässigkeit der Vorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle bei fehlender Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm

BVerfG, Beschluß vom 29.12.1994 - Aktenzeichen 1 BvL 52/92

DRsp Nr. 2005/16512

Unzulässigkeit der Vorlage im Rahmen der konkreten Normenkontrolle bei fehlender Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm

Eine Vorlage ist nur zulässig, wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm entscheidungserheblich, das heißt zur Erledigung des Ausgangsverfahrens der Klärung bedürftig ist.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; DM-BilG § 56e ; EGAktG § 28 ; GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; KO § 95 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 28a Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) und des § 56 e DM-Bilanzgesetz (DM-BilG) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, ber. BGBl. 1993 I S. 1811). Das vorlegende Gericht hält diese Bestimmungen für entscheidungserheblich bei der von ihm im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens beabsichtigten Entscheidung über die Frage, ob eine Forderung der Treuhandanstalt trotz verspäteten Eingangs der Anmeldung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen und der Treuhandanstalt in den Gläubigerversammlungen ein vorläufiges Stimmrecht zu gewähren ist.

I.