Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit des § 28a Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) und des § 56 e DM-Bilanzgesetz (DM-BilG) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, ber. BGBl. 1993 I S. 1811). Das vorlegende Gericht hält diese Bestimmungen für entscheidungserheblich bei der von ihm im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens beabsichtigten Entscheidung über die Frage, ob eine Forderung der Treuhandanstalt trotz verspäteten Eingangs der Anmeldung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen und der Treuhandanstalt in den Gläubigerversammlungen ein vorläufiges Stimmrecht zu gewähren ist.
I.