LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.06.2014
4 Ta 121/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2014, 6
NZI 2014, 865
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2012/13

Unzulässigkeit des Arbeitsrechtswegs für Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters wegen unentgeltlich erbrachter Leistungen der Insolvenzschuldnerin aufgrund eines nur zum Schein abgeschlossenen Anstellungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 121/14

DRsp Nr. 2014/14499

Unzulässigkeit des Arbeitsrechtswegs für Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters wegen unentgeltlich erbrachter Leistungen der Insolvenzschuldnerin aufgrund eines nur zum Schein abgeschlossenen Anstellungsvertrages

1. Macht der Insolvenzverwalter mit seiner Klage nicht die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung sondern die Rückzahlung einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO mit der Darlegung geltend, dass der Anstellungsvertrag nur zum Schein geschlossen worden und von vornherein beabsichtigt gewesen ist, dass der Beklagte keinerlei Tätigkeiten für die Insolvenzschuldnerin ausführen sollte, ist der ordentliche Rechtsweg begründet. 2. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte einwendet, dass die Gehaltszahlungen in Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen und daher nicht unentgeltlich erfolgte; der für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebliche Streitgegenstand wird nicht vom Sachvortrag des Beklagten sondern ausschließlich von dem des Klägers bestimmt.