BGH - Beschluss vom 08.09.2016
IX ZB 72/15
Normen:
InsO § 295; InsO § 303 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
MDR 2017, 174
NJW 2016, 3726
NZI 2016, 922
ZIP 2016, 79
ZInsO 2016, 2097
ZVI 2017, 82
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 502/06
LG Stuttgart, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 87/15

Unzulässigkeit des Stützen eines Widerrufs der Restschuldbefreiung auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 72/15

DRsp Nr. 2016/16875

Unzulässigkeit des Stützen eines Widerrufs der Restschuldbefreiung auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung

a) Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert.b) Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295; InsO § 303 Abs. 1;

Gründe

A.