BGH - Beschluss vom 18.02.2009
IX ZB 29/09
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 1960;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 872
ZEV 2009, 352
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 293/08
AG Darmstadt, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 828/08

Unzulässigkeit einer durch den Rechtspfleger der Nachlassabteilung für ein Amtsgericht eingelegten Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 29/09

DRsp Nr. 2009/7049

Unzulässigkeit einer durch den Rechtspfleger der Nachlassabteilung für ein Amtsgericht eingelegten Rechtsbeschwerde

Das Land Hessen wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten. Die Nachlassabteilung eines Amtsgerichts verfügt nicht über eigene Rechtsfähigkeit, ist daher nicht verfahrensfähig und kann auch keine wirksamen Anträge als Verfahrensbeteiligter vor den ordentlichen Gerichten stellen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; InsO § 4; ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 1960;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).