BGH - Beschluss vom 06.12.2018
IX ZB 90/18
Normen:
InsO § 4; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IN 791/15
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 1379/18

Unzulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Ablehnungsverfahren

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IX ZB 90/18

DRsp Nr. 2019/1340

Unzulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Ablehnungsverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2018, mit dem das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landgericht C. M. zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).