FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 30.11.2012
4 K 127/12
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Unzulässigkeit einer ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters erhobenen Klage

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 127/12

DRsp Nr. 2013/5022

Unzulässigkeit einer ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters erhobenen Klage

Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin hat am 19.07.2012 Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid vom 28.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 erhoben.

Bereits mit Beschluss vom ... 2012 hatte das Amtsgericht C (Az.: ...) über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vor diesem Hintergrund um Stellungnahme gebetene Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 27.11.2012 mitgeteilt, dass die Klageerhebung nicht genehmigt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist nicht zur Prozessführung befugt (§ 40 Abs. 2 FGO).