BGH - Beschluss vom 18.02.1998
IV AR(VZ) 2/97
Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
KTS 1998, 581
ZIP 1998, 961
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 11.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 4/97
AG Frankfurt (Oder) - 3.2 N 285/95 - 16.1.97,

Unzulässigkeit einer Vorlage betreffend das Akteneinsichtsrecht eines Konkursgläubigers

BGH, Beschluss vom 18.02.1998 - Aktenzeichen IV AR(VZ) 2/97

DRsp Nr. 1998/4334

Unzulässigkeit einer Vorlage betreffend das Akteneinsichtsrecht eines Konkursgläubigers

1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dabei muß die abweichende Entscheidung auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. 2. Die Rechtsfrage, ob der Gemeinschuldner vor der Gewährung von Akteneinsicht anzuhören ist, wird in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte weder erörtert noch überhaupt angesprochen.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1 S. 2;

Gründe: