BAG - Urteil vom 14.05.2020
6 AZR 674/19
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 ; RL 2001/23/EG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 59
AuR 2020, 487
BB 2020, 2099
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 1324
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1528/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1132/18

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei fehlender Beschwer des RechtsmittelführersStreitgegenstandsbegriff bei mehreren vorgetragenen Unwirksamkeitsgründen im Rahmen einer KündigungsschutzklageWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 235/19 v. 14.05.2020

BAG, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 674/19

DRsp Nr. 2020/12744

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei fehlender Beschwer des Rechtsmittelführers Streitgegenstandsbegriff bei mehreren vorgetragenen Unwirksamkeitsgründen im Rahmen einer KündigungsschutzklageWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 235/19 v. 14.05.2020

Orientierungssätze: 1. Einem Rechtsmittel fehlt es an der erforderlichen Beschwer, wenn sich der Rechtsmittelführer nur gegen die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung wendet und denselben Entscheidungstenor lediglich mit einer anderen Begründung erstrebt (Rn. 27). 2. Macht der Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG mehrere Unwirksamkeitsgründe geltend, handelt es sich nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, sondern um Sachvortrag innerhalb eines einzigen Streitgegenstands (Rn. 27).

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2019 - 17 Sa 1528/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2019 - 17 Sa 1528/18 - wird als unzulässig verworfen.

3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 ; RL 2001/23/EG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand: