BAG - Beschluss vom 28.08.2001
9 AZR 611/99
Normen:
BGB § 394 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2001, 106
AuA 2002, 45
AuR 2001, 516
BAGE 99, 5
BAGReport 2001, 96
BB 2001, 2378
DB 2002, 327
DStZ 2001, 872
EBE/BAG 2001, 175
EWiR 2001, 1139
EzA § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 7
EzBAT § 51 BAT Nr. 35
FA 2001, 383
FA 2002, 18
InVo 2002, 155
JurBüro 2003, 214
MDR 2002, 280
SuP 2002, 119
ZIP 2001, 2100
ZTR 2001, 572
Vorinstanzen:
I. ArbG Bocholt - Urteil vom 6. November 1998, 2 Ca 414/98,
LAG Hamm, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2657/98

Urlaubsabgeltung: Pfändbarkeit

BAG, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 611/99

DRsp Nr. 2002/14877

Urlaubsabgeltung: Pfändbarkeit

»Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.«

Normenkette:

BGB § 394 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; ZPO § 850c ;

Gründe:

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Klägerin aus dem am 28. Februar 1998 beendeten Arbeitsverhältnis noch 3.965,00 DM zustehen. Die Beklagte hatte mit der Gehaltsabrechnung für Februar neben Gehalt, Arbeitszeitausgleich und Urlaubsgeld eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.719,76 DM abgerechnet und von dem Gesamtbetrag eine Forderung in Höhe von 3.965,00 DM brutto wegen Rückzahlung von Weihnachtsgeld in Abzug gebracht. Dem widersprach die Klägerin.

Mit ihrer am 12. März 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.965,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.