AG Wermelskirchen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 170/12
OLG Köln, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 UF 113/13
Verährung von Unterhaltsansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Beurteilung des Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht und des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs als unterschiedliche Streitgegenstände; Gleichzeitige Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gläubiger; Einordnung des Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht als Familienstreitsache
BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 33/14
DRsp Nr. 2016/7545
Verährung von Unterhaltsansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Beurteilung des Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht und des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs als unterschiedliche Streitgegenstände; Gleichzeitige Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gläubiger; Einordnung des Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht als Familienstreitsache
Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
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