BGH - Beschluss vom 03.03.2016
IX ZB 33/14
Normen:
FamFG § 112; FamFG §§ 113 ff.; InsO a.F. § 302 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 213; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Fundstellen:
BGHZ 209, 168
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 520
DZWIR 26, 520
FuR 2016, 527
MDR 2016, 714
MDR 2016, 752
NJW 2016, 1818
NZI 2016, 401
WM 2016, 792
ZIP 2016, 32
ZInsO 2016, 918
ZVI 2016, 357
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 170/12
OLG Köln, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 UF 113/13

Verährung von Unterhaltsansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Beurteilung des Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht und des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs als unterschiedliche Streitgegenstände; Gleichzeitige Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gläubiger; Einordnung des Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht als Familienstreitsache

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 33/14

DRsp Nr. 2016/7545

Verährung von Unterhaltsansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; Beurteilung des Anspruchs aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht und des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs als unterschiedliche Streitgegenstände; Gleichzeitige Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gläubiger; Einordnung des Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht als Familienstreitsache

Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337). Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.