Ersatzaussonderung

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Veräußerung eines Aussonderungsgegenstands

Bestehendes Aussonderungsrecht

Der Anspruch auf Ersatzaussonderung, d.h. auf Abtretung des Gegenleistungsanspruchs bzw. Herausgabe der in der Masse vorhandenen Gegenleistung, setzt zunächst einen Gegenstand bzw. ein Recht voraus, dessen Aussonderung hätte beansprucht werden können, wenn über den Gegenstand bzw. das Recht nicht vom Schuldner vor Verfahrenseröffnung oder vom Verwalter nach Eröffnung des Verfahrens verfügt worden wäre (vgl. OLG Koblenz, ZIP 1993, 1486). Eine Ersatzaussonderung scheidet mithin dann aus, wenn ein Aussonderungsrecht ursprünglich nicht bestand, etwa weil der Schuldner Eigentümer des Gegenstands bzw. Inhaber des Rechts war. Wenn Leasinggut mit dem Grundstück des Leasingnehmers fest verbunden wird, wird es dessen wesentlicher Bestandteil, sofern das Eigentum an dem Leasinggut bei der Vertragslaufzeit ohne weiteres auf den Leasingnehmer übergehen sollte. Daran ändert es nichts, dass dem Leasingnehmer im Vertrag aufgegeben worden ist, die Sache lediglich zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Grundstück zu verbinden, und zwar "mit der Absicht, bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen". Damit hat der Leasinggeber in der Insolvenz des Leasingnehmers keinen Anspruch auf Ersatzaussonderung, weil der Leasinggeber sein Eigentum an dem Gegenstand des Mietkaufs schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat (vgl. BGH v. 10.12.1998 - IX ZR 86/98).

Eine Veräußerung in diesem Sinne stellt auch die Abtretung oder Einziehung einer Forderung dar, die ohne die Verfügung hätte ausgesondert werden können (BGH v. 21.01.2010 - IX ZR 65/09).

Beispiel

Schuldner S hat an Gläubiger G vor Verfahrenseröffnung eine ihm gegen Drittschuldner D zustehende Forderung abgetreten. In Unkenntnis der Abtretung zahlt D nach Verfahrenseröffnung in die Masse und wird damit von seiner Leistungspflicht befreit. Den in die Masse geflossenen Betrag kann G gem. § 48 InsO ersatzaussondern.

Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen (BGH v. 08.05.2008 - IX ZR 229/06).