BGH - Beschluss vom 19.09.2013
IX ZB 122/11
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 137/07
LG Bochum, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 345/10

Veranlassung eines Zuschlags zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 122/11

DRsp Nr. 2013/21804

Veranlassung eines Zuschlags zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegenüber einer Vielzahl von Anfechtungsgegnern

Die für einen Vergütungszuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV maßgebliche Frage, ob die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt vom Zuschnitt des jeweiligen Verfahrens ab.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. März 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.662,42 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 2 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).