OLG Köln - Beschluß vom 13.01.1995
19 W 1/95
Normen:
KO § 146 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 489
OLGReport-Köln 1995, 89

Veranlassung zur Klageerhebung durch Konkursverwalter - Konkursverwalter, Veranlassung, Klageerhebung

OLG Köln, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 19 W 1/95

DRsp Nr. 1995/4948

Veranlassung zur Klageerhebung durch Konkursverwalter - Konkursverwalter, Veranlassung, Klageerhebung

Bestreitet der Konkursverwalter im Prüfungstermin die Forderung eines Gläubigers, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, ohne deutlich zu machen, daß es sich nur um ein vorläufiges Bestreiten handeln soll, und nimmt der Gläubiger deshalb den Rechtsstreit wieder auf (§ 146 Abs. 3 KO), so hat der Konkursverwalter "Veranlassung zur Klageerhebung" gegeben. Ihm sind daher, auch wenn er die Forderung nunmehr sofort anerkennt, die Kosten der dadurch erledigten Hauptsache gem. § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Normenkette:

KO § 146 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten mit zutreffenden Erwägungen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auferlegt.