Veranlassung zur Klageerhebung durch Konkursverwalter - Konkursverwalter, Veranlassung, Klageerhebung
OLG Köln, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 19 W 1/95
DRsp Nr. 1995/4948
Veranlassung zur Klageerhebung durch Konkursverwalter - Konkursverwalter, Veranlassung, Klageerhebung
Bestreitet der Konkursverwalter im Prüfungstermin die Forderung eines Gläubigers, über die ein Rechtsstreit anhängig ist, ohne deutlich zu machen, daß es sich nur um ein vorläufiges Bestreiten handeln soll, und nimmt der Gläubiger deshalb den Rechtsstreit wieder auf (§ 146 Abs. 3KO), so hat der Konkursverwalter "Veranlassung zur Klageerhebung" gegeben. Ihm sind daher, auch wenn er die Forderung nunmehr sofort anerkennt, die Kosten der dadurch erledigten Hauptsache gem. § 91 a Abs. 1ZPO aufzuerlegen.
Die nach § 91 a Abs. 2ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten mit zutreffenden Erwägungen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auferlegt.
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