BGH - Urteil vom 21.01.1997
VI ZR 338/95
Normen:
BGB § 823 ; StGB § 266a;
Fundstellen:
BB 1997, 1115
BB 1997, 591
BGHZ 134, 304
DB 1997, 617
DRsp I(145)470a
DStR 1997, 546
InVo 1997, 179
JR 1998, 60
JZ 1997, 1002
JuS 1997, 951
KTS 1997, 273
MDR 1997, 460
NJW 1997, 1237
VersR 1997, 493
WM 1997, 577
ZIP 1997, 412
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen VI ZR 338/95

DRsp Nr. 1997/2637

Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

»Der Arbeitgeber ist wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Abführung zwar im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich war, ihm aber die Herbeiführung dieser Zahlungsunfähigkeit ihrerseits als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit darauf beruht, daß zwischen Auszahlung der Löhne und Fälligkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung Leistungen an andere Gläubiger, sei es auch in "kongruenter Deckung" auf bestehende Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, erbracht wurden.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StGB § 266a;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der Geschaftsführer der G. GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entstanden ist.