BGH - Urteil vom 18.07.2002
IX ZR 195/01
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (n.F.) ; InsO § 55 Abs. 2 Satz 2 § 108 Abs. 2 § 22 Abs. 1, 2 § 112 ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 353
DB 2002, 2100
DZWIR 2002, 470
LM H. 12/2002 § 55 InsO Nr. 4-6
MDR 2002, 1454
NJW 2002, 3326
NZI 2002, 543
NZM 2002, 859
Rpfleger 2002, 640
WM 2002, 1888
ZIP 2002, 1625
ZInsO 2002, 819
ZVI 2002, 250
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; Rechtstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichterlassung eines allgemeinen Verfügungsverbots; Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtzahlung des Miet- bzw. Pachtzinses

BGH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 195/01

DRsp Nr. 2002/12537

Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; Rechtstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichterlassung eines allgemeinen Verfügungsverbots; Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtzahlung des Miet- bzw. Pachtzinses

»a) Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. b) § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist. c) Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen. d) Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.