Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; Rechtstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichterlassung eines allgemeinen Verfügungsverbots; Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtzahlung des Miet- bzw. Pachtzinses
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 195/01
DRsp Nr. 2002/12537
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; Rechtstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichterlassung eines allgemeinen Verfügungsverbots; Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtzahlung des Miet- bzw. Pachtzinses
»a) Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2InsO schon für die Zeit des Eröffnungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.b) § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist.c) Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügungsverbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende Ermächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst einzeln festlegen.d) Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen.
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