BGH - Beschluss vom 22.06.2010
VI ZB 10/10
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 1, 2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbemerkung 3 Absatz 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 459
FamRZ 2010, 1329
MDR 2010, 944
NJW-RR 2011, 143
NJW-Spezial 2010, 763
VersR 2010, 1473
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 556/09
OLG Bamberg, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 14/10

Verbleiben des Wertes des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten unter dem Betrag von 200 Euro

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VI ZB 10/10

DRsp Nr. 2010/11976

Verbleiben des Wertes des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten unter dem Betrag von 200 Euro

Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 195,43 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 1, 2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbemerkung 3 Absatz 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die 1,3-Verfahrensgebühr für die im Streit über die Hauptsache tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist.