BGH - Beschluß vom 06.05.2004
IX ZB 349/02
Normen:
BGB § 812 ; InsO § 63 Abs. 1 § 64 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1318
BGHZ 159, 122
DB 2004, 2213
MDR 2004, 1202
NJW 2004, 2521
NJW-RR 2004, 1422
NZI 2004, 440
Rpfleger 2004, 583
WM 2004, 1328
ZIP 2004, 1214
ZInsO 2004, 669
ZVI 2004, 367
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,
AG Zweibrücken,

Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung; Vergütung des Insolvenzverwalters bei Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Qualifikation

BGH, Beschluß vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZB 349/02

DRsp Nr. 2004/10113

Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung; Vergütung des Insolvenzverwalters bei Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Qualifikation

»1. Das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) gilt im Beschwerdeverfahren, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung.2. Wer sich mit falschem Diplomtitel unter Vorspiegelung nicht vorhandener Qualifikation in strafbarer Weise die Bestellung zum Insolvenzverwalter erschleicht, ist von der Festsetzung einer Vergütung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.3. Ein Insolvenzverwalter, dem ein Anspruch auf Vergütung nach § 63 Abs. 1 InsO zu versagen ist, kann einen Bereicherungsanspruch nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 64 InsO geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 812 ; InsO § 63 Abs. 1 § 64 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Antragsteller unter dem Titel "Diplom-Kaufmann" mit Beschluß vom 2. Dezember 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter, mit Eröffnungsbeschluß vom 23. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 22. März 2000 wurde er von der Gläubigerversammlung abgewählt. Tatsächlich besitzt der Antragsteller, der in seinen Schreiben und auf seiner Internetseite als "Diplom-Kaufmann" auftrat, keinen Hochschulabschluss und wurde deswegen im Jahre 2002 wegen Missbrauchs von Titeln rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.