BGH - Beschluss vom 14.10.2010
IX ZB 224/08
Normen:
InsO § 4a; InsO § 61; InsO § 63 Abs. 2; InsO § 209; AO § 69;
Fundstellen:
MDR 2011, 263
MDR 2011, 70
NZI 2011, 60
WM 2010, 2233
ZIP 2010, 2252
ZVI 2011, 226
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 141/07
AG Münster, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 79 IM 133/03

Vereinbarkeit der Abführung von entstehender Umsatzsteuerschuld mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Befriedigungsreihenfolge i.R.e. Insolvenzverfahrens; Die durch die Veräußerung von Massegegenständen befriedigten Umsatzsteuerschulden als Kosten des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 224/08

DRsp Nr. 2010/19621

Vereinbarkeit der Abführung von entstehender Umsatzsteuerschuld mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Befriedigungsreihenfolge i.R.e. Insolvenzverfahrens; Die durch die Veräußerung von Massegegenständen befriedigten Umsatzsteuerschulden als Kosten des Insolvenzverfahrens

1. Nach § 63 II InsO steht einem Insolvenzverwalter im Falle der Stundung der Verfahrenskosten für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. 2. Dieser Anspruch kann bei einer Masseunzulänglichkeit um Umsatzsteuerbeträge gekürzt werden, die der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt abgeführt hat. 3. Bei Masseunzulänglichkeit gilt die Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO auch dann, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet wurden. Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten. Hält der Insolvenzverwalter diese Reihenfolge nicht ein, ist sein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nach § 63 II InsO entsprechend zu kürzen.