BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 31/14
Normen:
InsO § 49; InsO § 56; InsO §§ 63 ff.; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 S. 2; InsVV § 3 Abs. 1; ZwVwV § 18; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DZWIR 2017, 134
DZWIR 27, 134
NZI 2016, 5
NZI 2016, 824
WM 2016, 1543
ZIP 2016, 1543
ZInsO 2016, 1693
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 51/01
LG Frankfurt/Oder, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 230/13

Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung zwischen den Absonderungsberechtigten und dem Insolvenzverwalter für die Masse; Vertragliche Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur persönlichen Durchführung einer stillen Zwangsverwaltung gegen Entgelt für die Absonderungsberechtigten i. R. des Insolvenzverfahrens; Berücksichtigung der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 31/14

DRsp Nr. 2016/13497

Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung zwischen den Absonderungsberechtigten und dem Insolvenzverwalter für die Masse; Vertragliche Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur persönlichen Durchführung einer stillen Zwangsverwaltung gegen Entgelt für die Absonderungsberechtigten i. R. des Insolvenzverfahrens; Berücksichtigung der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters

Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet. BGB § 134; InsO § 56 Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entgelt verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig. InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 a) Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.