BGH - Urteil vom 12.10.2017
IX ZR 288/14
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143;
Fundstellen:
BB 2017, 2818
BGHZ 216, 136
DB 2017, 2921
DNotZ 2018, 365
MDR 2018, 232
NJW-RR 2018, 48
NZI 2018, 22
NotBZ 2018, 49
ZIP 2017, 2267
ZInsO 2017, 2539
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 321/13
OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 108/14

Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers für den Insolvenzfall; Insolvenzrechtliche Einordnung der Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts als gläubigerbenachteiligend; Maßgeblichkeit der Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs; Isolierte Beurteilung des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen IX ZR 288/14

DRsp Nr. 2017/16251

Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers für den Insolvenzfall; Insolvenzrechtliche Einordnung der Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts als gläubigerbenachteiligend; Maßgeblichkeit der Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs; Isolierte Beurteilung des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf die konkret bewirkte Minderung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners

Ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließt.