BGH - Urteil vom 18.05.1995
IX ZR 189/94
Normen:
AnfG § 13 ; BGB § 557 Abs. 1, § 559, § 560 ; KO §§ 36, 37, 46, 49 Abs. 1 Nr. 2, §§ 53, 54 Abs. 1, 55 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 60, § 106 Abs. 1 Satz 2, § 127 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 13 Konkursanfechtung 1
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 4
BGHR BGB § 559 Mieterkonkurs 1
BGHR BGB § 560 Satz 1 Entfernung 1
BGHR KO § 106 Abs. 1 Satz 2 Sequesterhandeln 1
BGHR KO § 106 Sequester 10
BGHR KO § 127 Abs. 1 Vermieterpfandrecht 1
BGHR KO § 37 Abs. 1 Rückgewähranspruch 5
BGHR KO § 37 Vereinbarung 1
BGHR KO § 46 Ersatzabsonderung 1
BGHR KO § 53 Masseforderung 1
BGHR KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 Nutzungsentschädigung 2
BGHR KO § 60 Abs. 1 Masseunzulänglichkeit 2
BGHZ 130, 38
DB 1995, 1960
DRsp IV(438)279b-g
KTS 1995, 668
MDR 1995, 1225
MDR 1995, 592
NJW 1995, 2783
WM 1995, 1368
ZIP 1995, 1204
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

BGH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen IX ZR 189/94

DRsp Nr. 1995/5328

Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten

»a) Der Konkursverwalter kann mit dem Anfechtungsgegner grundsätzlich auch vorprozessual rechtswirksam vereinbaren, daß dieser Wertersatz - statt Rückgewähr des Erlangten - leisten soll. b) Der Rückgewähranspruch aufgrund Konkursanfechtung entsteht als solcher auch dann frühestens mit Konkurseröffnung, wenn zuvor aufgrund desselben Sachverhalts eine Einzelgläubigeranfechtung möglich gewesen wäre. c) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund eines Mietvertrages, der bereits vor Konkurseröffnung endete, begründet eine Masseverbindlichkeit nur, soweit der Konkursverwalter Besitz an der "Mietsache" für die Konkursmasse ergreift und den Vermieter gegen dessen Willen gezielt ausschließt. Die Inbesitznahme durch einen Sequester genügt nicht. d) Wird die Masseunzulänglichkeit rechtswirksam angezeigt, so gelten für zuvor begründete Masseverbindlichkeiten die Vorschriften über die Aufrechnung im Konkursverfahren entsprechend. Die Aufrechnung ist deshalb nur gegenüber Neumasseforderungen ohne weiteres ausgeschlossen. e) Veräußert der Sequester Sachen des Gemeinschuldners, die einem Vermieterpfandrecht unterliegen, und gelangt der Erlös vor Konkurseröffnung ins Schuldnervermögen, so steht dem Vermieter insoweit kein Ersatzabsonderungsrecht zu.