Vereinfachte Verteilung

Autor: Lissner

Normaussage

Nach § 314 InsO kann der Treuhänder von einer Verwertung des Schuldnervermögens ganz oder teilweise absehen, wenn der Schuldner an den Treuhänder einen Betrag bezahlt, der dem Wert der Masse entspricht, die an die Gläubiger zu verteilen wäre. Damit wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, für ihn wertvolle oder bedeutsame Vermögensgegenstände aus der Masse zu erhalten. In Betracht kommt dies z.B. für Gebrauchsgegenstände oder für Lebensversicherungen, die der Altersversorgung des Schuldners dienen. Primär steht die Regelung des § 314 InsO im Dienste einer effektiven Masseverwertung zugunsten der Insolvenzgläubiger.

Der Treuhänder kann im Rahmen des § 314 InsO nur von der Verwertung solcher Gegenstände absehen, die auch seinem Verwertungsrecht unterliegen. Soweit § 313 Abs. 3 InsO das Verwertungsrecht den Gläubigern vorbehält, findet § 314 InsO keine Anwendung (Vallender, NZI 1999, 385 ff.). Hat allerdings das Insolvenzgericht entsprechend § 173 Abs. 2 InsO absonderungsberechtigten Gläubigern unter Fristsetzung die Vornahme der Verwertung aufgegeben und steht nach ungenutztem Fristablauf das Verwertungsrecht dem Treuhänder zu, so ist auf die in dieser Weise betroffenen Massegegenstände die Regelung des § 314 InsO anzuwenden.

Gesetzesänderung zum 01.07.2014