OLG Celle - Beschluss vom 25.10.2001
2 W 113/01
Normen:
InsO § 56 § 289 § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 313 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 168
InVo 2002, 135
KTS 2002, 293
Rpfleger 2002, 168
ZInsO 2001, 1107
ZVI 2002, 74

Vereinfachtes Insolvenzverfahren - Treuhänderbestellung - Unabhängigkeit - Angabe sämtlicher Gläubiger im Forderungsverzeichnis

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 2 W 113/01

DRsp Nr. 2001/16388

Vereinfachtes Insolvenzverfahren - Treuhänderbestellung - Unabhängigkeit - Angabe sämtlicher Gläubiger im Forderungsverzeichnis

»1. Die Bestellung des Vertreters des Schuldners im außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und im Insolvenzeröffnungsverfahren zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist mit den §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 56 Abs. 1 InsO nicht zu vereinbaren und verstößt gegen die Verpflichtung des Gerichts, einen vom Schuldner unabhängigen Treuhänder zu bestellen.2. Der Schuldner ist verpflichtet, unabhängig von einer drohenden Verwertung eines zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs im Forderungsverzeichnis sämtliche Gläubiger vorbehaltlos anzugeben.«

Normenkette:

InsO § 56 § 289 § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 313 ;

Gründe: