»1. Die Bestellung des Vertreters des Schuldners im außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und im Insolvenzeröffnungsverfahren zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren ist mit den §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 56 Abs. 1InsO nicht zu vereinbaren und verstößt gegen die Verpflichtung des Gerichts, einen vom Schuldner unabhängigen Treuhänder zu bestellen.2. Der Schuldner ist verpflichtet, unabhängig von einer drohenden Verwertung eines zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs im Forderungsverzeichnis sämtliche Gläubiger vorbehaltlos anzugeben.«