FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2014
7 K 7337/12
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 38; InsO § 21; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 90;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

Vereinnahmung einer vorinsolvenzlich begründeten Forderung keine Masseverbindlichkeit Ausschluss einer sog. Rückberichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG keine Uneinbringlichkeit nach § 17 UStG wegen mit der Bestellung eines starken oder endgültigen Insolvenzverwalters eintretenden Wechsels der Verfügungsmacht über eine umsatzsteuerbelastete Entgeltforderung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 7 K 7337/12

DRsp Nr. 2014/7914

Vereinnahmung einer vorinsolvenzlich begründeten Forderung keine Masseverbindlichkeit Ausschluss einer sog. Rückberichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG keine Uneinbringlichkeit nach § 17 UStG wegen mit der Bestellung eines starken oder endgültigen Insolvenzverwalters eintretenden Wechsels der Verfügungsmacht über eine umsatzsteuerbelastete Entgeltforderung

1. Ein mit dem Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den vorläufigen starken bzw. den endgültigen Insolvenzverwalter eintretender Wechsel des Forderungs-Gläubigers kann keine zur Umsatzsteuerberichtigung führende Uneinbringlichkeit einer noch vom Insolvenzschuldner angelegten umsatzsteuerbelasteten Forderung gem. § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG begründen. 2. Damit löst die spätere Vereinahmung der Forderung keine erneute, eine bevorrechtigte Masseverbindlichkeit begründende Umsatzsteuerberechtigung aus. Die Vereinnahmung einer noch vom Insolvenzschuldner begründeten Entgeltforderung bedingt eine allgemeine Insolvenzforderung (entgegen BFH v. 9.12.2010, V R 22/10 und v. 24.11.2011, V R 13/11).

Die Umsatzsteuer 2012 wird abweichend von der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 vom 11. März 2013 auf 9.363,99 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 16 % und dem Beklagten zu 84 % auferlegt.