Autor: Riedel |
Um den Sicherungszweck nicht zu gefährden, können Maßnahmen zur Sicherung der (zukünftigen) Insolvenzmasse regelmäßig ohne Anhörung des Schuldners getroffen werden. Die Inhaftierung des Schuldners ist allerdings nur nach dessen vorheriger Anhörung möglich (§ 21 Abs. 3 Satz 1 InsO). Eine Postsperre kann im Einzelfall zwar ohne Anhörung des Schuldners angeordnet werden, jedoch ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen, und das Absehen von der vorherigen Anhörung ist gesondert zu begründen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Sicherungsmaßnahmen werden durch Beschluss angeordnet. Dieser ist dem Schuldner zuzustellen. Der Beschluss, der die Anordnung einer in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkung und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters enthält, ist darüber hinaus auch dem vorläufigen Verwalter sowie den Schuldnern des Schuldners zuzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO). Daneben ist ein solcher Beschluss auch öffentlich bekannt zu machen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 InsO).
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