LG Bonn, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 198/96
Verfahren betr. Rückgabe einer Prozessbürgschaft nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
OLG Köln, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 25 W 2/00
DRsp Nr. 2001/11641
Verfahren betr. Rückgabe einer Prozessbürgschaft nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
1. Bei Beschlüssen, die das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließen sollen, die als Vollstreckungstitel in Betracht kommen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich grundsätzlich aus der Urschrift selbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn infolge Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG (Beklagten zu 2) unklar ist, gegen wen sich die Entscheidung richten soll.2. Scheidet der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der KG aus, hat dies zur Folge, dass sich ein Verfahren auf Rückgabe einer Prozessbürgschaft nicht mehr gegen ihn und die "alte" KG richten kann.3. Ein Verfahren auf Rückgabe einer Prozessbürgschaft gem. § 109ZPO betrifft die Insolvenzmasse und muss sich daher gegen den Insolvenzverwalter richten.4. Ergeht ein Beschluss gleichwohl gegen den Schuldner persönlich, muss dieser trotz der Regelungen der §§ 80, 117InsO die Möglichkeit haben, gegen diesen Beschluss selbständig vorzugehen.