OLG Köln - Beschluß vom 03.04.2001
25 W 2/00
Normen:
HGB § 131 Abs. 3 Nr. 2, § 161 Abs. 2, 177 ; InsO §§ 80, 117 ; ZPO §§ 109, 329, 567 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1498
BB 2001, 2445
NZG 2002, 87
WM 2002, 1244
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 198/96

Verfahren betr. Rückgabe einer Prozessbürgschaft nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG

OLG Köln, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 25 W 2/00

DRsp Nr. 2001/11641

Verfahren betr. Rückgabe einer Prozessbürgschaft nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG

1. Bei Beschlüssen, die das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließen sollen, die als Vollstreckungstitel in Betracht kommen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich grundsätzlich aus der Urschrift selbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn infolge Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG (Beklagten zu 2) unklar ist, gegen wen sich die Entscheidung richten soll.2. Scheidet der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der KG aus, hat dies zur Folge, dass sich ein Verfahren auf Rückgabe einer Prozessbürgschaft nicht mehr gegen ihn und die "alte" KG richten kann.3. Ein Verfahren auf Rückgabe einer Prozessbürgschaft gem. § 109 ZPO betrifft die Insolvenzmasse und muss sich daher gegen den Insolvenzverwalter richten.4. Ergeht ein Beschluss gleichwohl gegen den Schuldner persönlich, muss dieser trotz der Regelungen der §§ 80, 117 InsO die Möglichkeit haben, gegen diesen Beschluss selbständig vorzugehen.

Normenkette:

HGB § 131 Abs. Nr. , § Abs. , ;