BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 285/17
Normen:
AUG § 64; FamFG § 113; FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 240; ZPO § 250; InsO § 38; InsO § 40;
Fundstellen:
FamRB 2018, 385
FamRZ 2018, 1347
FuR 2018, 599
MDR 2018, 1336
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 231/15
KG, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 142/16

Verfahren bzgl. der Vollstreckbarerklärung eines kalifornischen Unterhaltstitels; Möglichkeit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO in einem Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel; Möglichkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 285/17

DRsp Nr. 2018/9062

Verfahren bzgl. der Vollstreckbarerklärung eines kalifornischen Unterhaltstitels; Möglichkeit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO in einem Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel; Möglichkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

FamFG §§ 113, 117 Abs. 1 ZPO §§ 240, 250 InsO §§ 38, 40 a) Gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.b) Die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64 AUG unterliegt dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 122/16 - FamRZ 2017, 1705).c) Im Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel ist eine Unterbrechung nach § 240 ZPO möglich (Fortführung von BGH Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1749).d) Die Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ist jedenfalls dann möglich, wenn über den aufgenommenen Teil ohne Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil durch entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12 - NJW-RR 2013, 683).

Tenor