OLG Thüringen, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 6 W 197/01
DRsp Nr. 2001/9704
Verfahrenskosten; Insolvenz; Kostenbeschwerde
»1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten unterliegt nicht der insolvenzrechtlichen sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 S. 1 InsO, denn die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt in Anknüpfung an § 6 Abs. 1InsO voraus, dass die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts ausdrücklich vorsieht (vgl. BGH ZIP 2000, 755, 756; BayObLG MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629 jeweils m.w.N.). Das ist bei allein Verfahrenskosten betreffende Entscheidungen nicht der Fall.2. Da das Oberlandesgericht Zweibrücken seine früher vertretene gegenteilige Auffassung, (vgl. ZInsO 2000, 235) ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2000, ZIP 2000, 1627; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271) und das Oberlandesgericht Celle die hier zu entscheidende Frage offen gelassen hat (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 42, 43) besteht keine Entscheidungsdivergenz.
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