LG Köln, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 78/02
Verfahrensrecht; Insolvenzrecht
OLG Köln, Beschluß vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 15 W 93/02
DRsp Nr. 2003/4117
Verfahrensrecht; Insolvenzrecht
1. Der Insovenzverwalter hat vor Ausübung der von ihm gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO unverzüglich auszuübenden Wahl eine nach den gesamten Umständen angemessene Frist, um die für eine sinnvolle Wahlausübung erforderlichen Feststellungen und Abstimmungen vornehmen zu können.2. Der Gläubiger kann trotz Andauerns dieser Prüfungsphase gemäß § 112InsO den vom Schuldner als Leasingnehmer abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen, wenn der Verwalter mit entsprechenden Mietzinszahlungen nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug gerät. § 112InsO überspielt dann den Schwebezustand des § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO.