BGH - Versäumnisurteil vom 13.12.2012
III ZR 70/12
Normen:
InsO § 203; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1088/10
OLG Jena, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 531/11

Verfahrensunterbrechung gemäß § 203 InsO durch eine angeordnete Nachtragsverteilung

BGH, Versäumnisurteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen III ZR 70/12

DRsp Nr. 2013/2030

Verfahrensunterbrechung gemäß § 203 InsO durch eine angeordnete Nachtragsverteilung

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 203; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Auf dessen Empfehlung zeichnete sie im April 2004 eine von einer Treuhandkommanditistin gehaltene Beteiligung an der M. AG & Co. KG (künftig: M. ). Die Klägerin verpflichtete sich, 10.000 € nebst Agio sowie zusätzlich über 15 Jahre hinweg monatliche Raten von 262,50 € zu zahlen. Über das Vermögen der M. wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin macht geltend, über die Risiken und Nachteile der Anlage nicht aufgeklärt worden zu sein. Zudem sei der Emissionsprospekt, den sie allerdings erst nach der Zeichnung der Anlage erhalten habe, fehlerhaft.