BFH - Beschluß vom 07.12.1999
I B 113/99
Normen:
FGO § 155 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 734

Verfahrensunterbrechung; vorläufiger Insolvenzverwalter

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen I B 113/99

DRsp Nr. 2000/2704

Verfahrensunterbrechung; vorläufiger Insolvenzverwalter

Die Unterbrechung eines FG-Verfahrens nach § 240 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Daran fehlt es, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO) sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) auferlegt worden ist.

Normenkette:

FGO § 155 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- erhob mit Schriftsatz vom 20. Februar 1999 wegen mehrerer auf Schätzungen beruhenden Steuerverwaltungsakte beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 forderte das FG die Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu bezeichnen. Gleichzeitig setzte das FG der Klägerin zur Bezeichnung des Klagebegehrens eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO von einem Monat nach Zustellung des Schreibens.