BVerfG - Beschluss vom 28.10.2020
2 BvR 764/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; InsO § 248; InsO § 253 Abs. 4;
Fundstellen:
NZI 2020, 1119
ZInsO 2020, 2639
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 530 IN 7/18
LG Bremen, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 84/20

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO wegen Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Tatbestandsmerkmal des besonders schweren Rechtsverstoßes iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 764/20

DRsp Nr. 2020/16778

Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO wegen Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs. 4 S. 2 InsO

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. März 2020 - 6 T 84/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; InsO § 248; InsO § 253 Abs. 4;

[Gründe]

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die unverzügliche Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO.

I.