Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. März 2020 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
A.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die unverzügliche Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans im Verfahren nach §
I.
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