BVerfG - Beschluss vom 07.12.2016
2 BvR 1602/16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 1232
NZI 2017, 111
ZIP 2017, 433
ZVI 2017, 164
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 20/15
LG Schwerin, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 20/15
AG Schwerin, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 583 IN 34/08
AG Schwerin, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 583 IN 34/08
AG Schwerin, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 583 IN 34/08

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung; Obliegenheiten des Insolvenzschuldners bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Umfassende Auskunftspflichtigkeit hinsichtlich der Umstände zur Ermittlung des fiktiven Maßstabs

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 1602/16

DRsp Nr. 2017/1701

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung; Obliegenheiten des Insolvenzschuldners bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Umfassende Auskunftspflichtigkeit hinsichtlich der Umstände zur Ermittlung des fiktiven Maßstabs

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 26. April 2016 - 5 T 20/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 30. Juni 2016 - 5 T 20/15 - wird damit gegenstandslos.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.