Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 26. April 2016 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.
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