BVerfG - Beschluss vom 28.10.2020
2 BvR 765/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; InsO § 248; InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 488
NZI 2020, 1112
WM 2020, 2345
ZIP 2021, 46
ZInsO 2020, 2601
ZInsO 2021, 44
ZVI 2021, 71
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 530 IN 8/18
LG Bremen, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 85/20

Verfassungsbeschwerde wegen der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO; Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs. 4 S. 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen besonders schweren Fehlers im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 765/20

DRsp Nr. 2020/16779

Verfassungsbeschwerde wegen der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO; Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs. 4 S. 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen "besonders schweren Fehlers" im insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25. März 2020 - 6 T 85/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; InsO § 248; InsO § 253 Abs. 4 S. 1-2;

[Gründe]

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die unverzügliche Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans im Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO.

I.