BVerfG - Beschluss vom 03.05.2021
2 BvR 1176/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 131;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 157/19
OLG Naumburg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 157/19

Verfassungsbeschwerde wegen des Fällens einer Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1176/20

DRsp Nr. 2021/9325

Verfassungsbeschwerde wegen des Fällens einer Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Von einer Überraschungsentscheidung ist nur auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.2. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.3. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 131;

[Gründe]

I.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung geltend.