BVerfG - Beschluß vom 24.06.1993
1 BvR 1065/91
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 60 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 339
Rpfleger 1994, 224
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 05.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen S 13/91

Verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO

BVerfG, Beschluß vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1065/91

DRsp Nr. 2005/15301

Verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO

Soweit der Konkursverwalter verpflichtet ist, nach Feststellung der Massearmut den sich anschließenden "Konkurs im Konkurs" abzuwickeln, hat er Anspruch auf angemessene Vergütung und Unkostenerstattung außerhalb der Rangfolge des § 60 Abs. 1 KO.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 60 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Konkursverwalter dadurch in ihren Grundrechten verletzt werden, daß ihre Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Konkursordnung (KO) erst nach bestimmten Masseschulden erfüllt werden und deshalb in massearmen Konkursen ganz oder teilweise ausfallen.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde am 11. Mai 1987 zum Konkursverwalter über das Vermögen der G. GmbH bestellt. Am 2. August 1988 beantragte er beim Konkursgericht, das Verfahren mangels Masse einzustellen. Mit Beschluß vom 7. Oktober 1988 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers antragsgemäß auf 1.952,96 DM zuzüglich 82,99 DM Auslagen fest und stellte das Verfahren mangels Masse ein. Der Beschwerdeführer entnahm diese Beträge der Masse. Die Bundesanstalt für Arbeit, die mit ihrer Masseschuldforderung teilweise ausfiel, verlangte vom Beschwerdeführer Schadenersatz.