I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Konkursverwalter dadurch in ihren Grundrechten verletzt werden, daß ihre Vergütungs- und Auslagenerstattungsansprüche gemäß §
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde am 11. Mai 1987 zum Konkursverwalter über das Vermögen der G. GmbH bestellt. Am 2. August 1988 beantragte er beim Konkursgericht, das Verfahren mangels Masse einzustellen. Mit Beschluß vom 7. Oktober 1988 setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers antragsgemäß auf 1.952,96 DM zuzüglich 82,99 DM Auslagen fest und stellte das Verfahren mangels Masse ein. Der Beschwerdeführer entnahm diese Beträge der Masse. Die Bundesanstalt für Arbeit, die mit ihrer Masseschuldforderung teilweise ausfiel, verlangte vom Beschwerdeführer Schadenersatz.
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