Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 92, 262 [275 f.]), verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber in den neuen Bundesländern das bisher dort geltende Insolvenzrecht zunächst beibehalten hat; er konnte die Herstellung der Rechtseinheit insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ohnehin vorgesehenen Gesamtreform des Insolvenzrechts (vgl. die inzwischen erlassene, aber noch nicht in Kraft gesetzte Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl I S. 2866) hinausschieben. Die dafür maßgebenden, in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einzelnen dargelegten Gründe rechtfertigen auch die Beibehaltung des unterschiedlichen Rechtsmittelzuges, gegen den sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wendet.