BVerfG - Beschluß vom 31.10.1996
1 BvR 1678/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 08.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 272/96

Verfassungsmäßigkeit der Beibehaltung des neuen Insolvenzrechts in den neuen Bundesländern

BVerfG, Beschluß vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1678/96

DRsp Nr. 2005/15404

Verfassungsmäßigkeit der Beibehaltung des neuen Insolvenzrechts in den neuen Bundesländern

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß der Gesetzgeber in den neuen Bundesländern das bisher dort geltende Insolvenzrecht zunächst beibehalten hat; er konnte die Herstellung der Rechtseinheit insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ohnehin vorgesehenen Gesamtreform des Insolvenzrechts hinausschieben.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 92, 262 [275 f.]), verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber in den neuen Bundesländern das bisher dort geltende Insolvenzrecht zunächst beibehalten hat; er konnte die Herstellung der Rechtseinheit insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ohnehin vorgesehenen Gesamtreform des Insolvenzrechts (vgl. die inzwischen erlassene, aber noch nicht in Kraft gesetzte Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl I S. 2866) hinausschieben. Die dafür maßgebenden, in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einzelnen dargelegten Gründe rechtfertigen auch die Beibehaltung des unterschiedlichen Rechtsmittelzuges, gegen den sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wendet.