EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 15; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 2; InsO § 138; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 417/10
Verfassungsmäßigkeit der ermäßigten Besteuerung von Einkünften aus KapitalvermögenAnwendung des Abgeltungssteuersatzes für die Zahlung von Kapitaleinkünften unter Angehörigen
BFH, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VIII R 9/13
DRsp Nr. 2014/12630
Verfassungsmäßigkeit der ermäßigten Besteuerung von Einkünften aus KapitalvermögenAnwendung des Abgeltungssteuersatzes für die Zahlung von Kapitaleinkünften unter Angehörigen
1. Die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1EStG in Höhe von 25 % besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist verfassungsgemäß.2. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15AO sind. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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