BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZA 35/10
Normen:
EGInsO Art. 103a;
Fundstellen:
NZI 2011, 25
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 76/10
AG Gera, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 36/00

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsklausel des Art. 103a Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) im Hinblick auf eine fehlende Härteklausel für überlange Verfahren

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZA 35/10

DRsp Nr. 2010/18885

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsklausel des Art. 103a Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) im Hinblick auf eine fehlende Härteklausel für überlange Verfahren

Der Schuldner hat auch bei einer überlangen Verfahrensdauer aufgrund einer grob nachlässigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurden, sind gemäß Art. 103a EGInsO nicht anwendbar.

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103a;

Gründe

I.