BVerfG - Beschluss vom 04.09.2006
1 BvR 1911/06
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 347
NZI 2007, 119
Rpfleger 2007, 206
ZInsO 2006, 1207
ZVI 2006, 438
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 169/06
LG Kleve, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 169/06
AG Emmerich - 8 II 69/06-B - 20.4.2006,
AG Amtsgerichts Emmerich - 8 II 69/06-B - 18.4.2006,
AG Emmerich - 8 II 69/06-B - 20.3.2006,

Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle vor Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuchs

BVerfG, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1911/06

DRsp Nr. 2007/4197

Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle vor Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsversuchs

Die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG durch die Fachgerichte, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ist einfach rechtlich gut vertretbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

I. Das Amtsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Beratungshilfe für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu gewähren, zurück. Als andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG komme die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle in Betracht. Unzumutbar lange Wartezeiten seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt.