BVerfG - Beschluss vom 22.12.2005
1 BvL 9/05
Normen:
InsO § 291 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 317
ZVI 2006, 125
Vorinstanzen:
AG München, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 2348/03

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der InsO über die Restschuldbefreiung

BVerfG, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 1 BvL 9/05

DRsp Nr. 2007/10847

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der InsO über die Restschuldbefreiung

Hält ein Gericht ein Gesetz für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG, muß die Begründung des Vorlagebeschlusses mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, warum Art. 14 GG den Prüfungsmaßstab darstellt und die beanstandeten Normen als ein die Eigentumsgarantie verletzendes Gesetz zu qualifizieren sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bedeutet nicht die Unveränderbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten. Der Gesetzgeber kann bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und unter Aufrechterhaltung des bisherigen Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festlegen.

Normenkette:

InsO § 291 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 ;

Gründe:

Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die Restschuldbefreiung.

I. 1. Auf Antrag des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm gestundet. Im Schlusstermin stellte kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Eine an die Gläubiger zu verteilende Masse wurde nicht erwirtschaftet.