Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die Restschuldbefreiung.
I. 1. Auf Antrag des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm gestundet. Im Schlusstermin stellte kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Eine an die Gläubiger zu verteilende Masse wurde nicht erwirtschaftet.
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