ArbG Stuttgart, vom 04.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1752/97
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 [BGBl I S. 1476]
BVerfG, Beschluss vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 1 BvL 25/97
DRsp Nr. 2002/14671
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 [BGBl I S. 1476]
Ist der Wortlaut einer Vorschrift - hier: § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO - nicht eindeutig, muss das vorlegende Gericht zunächst prüfen, ob trotz offenen Wortlauts der Bestimmung, deren Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte oder Systematik in unüberbrückbarem Widerspruch zu einer seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragenden Auslegung.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3GG, vereinbar ist, daß gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476) in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) ein Arbeitsverhältnis im Konkurs durch den Konkursverwalter ohne Rücksicht auf einen tarifvertraglichen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann.
I.
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