BVerfG - Beschluss vom 12.07.2006
1 BvR 1493/05
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; InsO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 1956
ZInsO 2006, 1102
ZVI 2006, 507
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VA 2/00

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl von Insolvenzverwaltern

BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1493/05

DRsp Nr. 2007/581

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auswahl von Insolvenzverwaltern

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Insolvenzgericht einen Rechtsanwalt bei der Auswahl als Insolvenzverwalter mit der Begründung unberücksichtigt läßt, er habe in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit in Insolvenzverfahren eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; InsO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern.

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er bemühte sich beim Amtsgericht E. erfolglos um die Übernahme von Insolvenzverwaltungen. Sein daraufhin gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. August 2004 (BVerfK 4, 1) den Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf und verwies die Sache zurück, weil im Rahmen der Vorauswahl geeigneter Bewerber für die Aufgaben eines Insolvenzverwalters ein justiziables Vorauswahlverfahren verfassungsrechtlich geboten sei.