I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Er bemühte sich beim Amtsgericht E. erfolglos um die Übernahme von Insolvenzverwaltungen. Sein daraufhin gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. August 2004 (BVerfK 4, 1) den Beschluss des Oberlandesgerichts wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art.
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