BVerfG - Beschluß vom 08.07.1993
2 BvR 1257/93
Normen:
GBO § 13 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 929 Abs. 2 § 932 Abs. 3 ;
Fundstellen:
InVo 1996, 17
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 138/93

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Vollziehungsfrist bei einem Arrestbefehl

BVerfG, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1257/93

DRsp Nr. 2005/15181

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Vollziehungsfrist bei einem Arrestbefehl

Die fachgerichtliche Auffassung, daß die für den Arrest maßgebliche Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) bei zwangsweiser Eintragung einer Sicherungshypothek nur durch einen innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Grundbuchamt eingehenden Eintragungsantrag im Sinne von § 13 GBO gewahrt werden könne, läßt im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen.

Normenkette:

GBO § 13 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 929 Abs. 2 § 932 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde bietet in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat mit den Anforderungen, welche es an die fristwahrende Vollziehung eines dinglichen Arrestes im Rahmen der Immobiliarvollstreckung (§§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO) stellt, keine verfassungsgeschützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.