BVerfG - Beschluss vom 24.08.2006
2 BvR 1552/06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 ; StGB § 43 S. 1 ; StPO § 459e ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3626
NZI 2006, 711
ZVI 2007, 23
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 2056/06
AG Ehingen - 2 Cs 36 Js 17505/05 AK 453/05 - 29.5.2006,

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1552/06

DRsp Nr. 2007/10841

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte spätestens ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verurteilten von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ausgehen und in der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine unbillige Härte i.S. von § 459f StPO sehen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 ; StGB § 43 S. 1 ; StPO § 459e ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.