FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2012
6 K 3803/10
Normen:
InsO § 180 Abs. 1; InsO § 184 Abs. 1; AO § 251 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 311

Verfolgung des Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle durch den Schuldner

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 3803/10

DRsp Nr. 2012/9831

Verfolgung des Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle durch den Schuldner

1. Liegt für eine vom FA zur Tabelle angemeldete Forderung, die der Schuldner im Prüfungstermin bestritten hat, ein vollstreckbarer Steuerbescheid vor, ist der Widerspruch vom Schuldner im Einspruchsverfahren und nicht durch Klage vor dem FG zu verfolgen. 2. Der Schuldner hat binnen eines Monats das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und eine Entscheidung des FA herbeizuführen. 3. Solange das Einspruchsverfahren nicht wieder aufgenommen wurde, besteht für den Schuldner keine Möglichkeit, das FG anzurufen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 1; InsO § 184 Abs. 1; AO § 251 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Insolvenzschuldnerin gegen das Finanzamt wegen Widerspruchs gegen vom Insolvenzverwalter anerkannter Forderungen klagen kann.