BGH - Beschluss vom 10.08.2017
3 StR 227/17
Normen:
StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5; InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 15a Abs. 5;
Fundstellen:
NStZ 2018, 86
StV 2019, 23
ZInsO 2017, 2550
wistra 2018, 34
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 16.01.2017

Verfolgungsverjährung bzgl. der fahrlässigen Insolvenzverschleppung

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 227/17

DRsp Nr. 2017/15610

Verfolgungsverjährung bzgl. der fahrlässigen Insolvenzverschleppung

In einem Verfahren wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung entfaltet die mehrfache Einholung von Sachverständigengutachten nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder die Person des Sachverständigen ausgewechselt oder demselben Sachverständigen ein völlig neues Beweisthema aufgegeben wird. Nicht ausreichend ist, wenn er lediglich um Erläuterung oder Ergänzung eines bereits erstatteten Gutachtens gebeten wird.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Januar 2017 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV.1. der Urteilsgründe wegen fahrlässiger verspäteter Insolvenzantragstellung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen verspäteten Insolvenzantragstellung, des Betruges in fünf Fällen sowie der Vereitelung der Zwangsvollstreckung schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5; InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 15a Abs. 5;

Gründe