I. Durch Vertrag vom 26.11.1987 hatte die Kauffrau S ein ihr gehörendes Grundstück in F, bebaut mit einem Büro- und Ausstellungsgebäude sowie einer Tankstelle, an die A verpachtet. Diese errichtete darauf zusätzlich eine Ausstellungs-/Zelthalle.
Mit Schreiben vom 15.02.1994 erklärte Frau S gegenüber der Pächterin die fristlose Kündigung des Vertrags wegen Zahlungsverzugs (§§ 531 Abs. 2, 554 Abs. 1 BGB) und machte ihr Verpächterpfandrecht geltend. In einem zeitgleichen Schreiben an den Beklagten erklärte sie vorsorglich auch ihm gegenüber in seiner Eigenschaft als Sequester für die Pächterin die fristlose Kündigung und wies ihn auf ihr Verpächterpfandrecht hin.
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