Einzelne Sicherungsmaßnahmen

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Allgemeines Verfügungsverbot

Absolute Unwirksamkeit

Mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots wird dem Schuldner jedes rechtsgeschäftliche Verfügungsgeschäft untersagt, das geeignet ist, sich negativ auf sein Vermögen und damit auf die Insolvenzmasse auszuwirken (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative InsO). Das angeordnete allgemeine Verfügungsverbot hat zur Folge, dass Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der künftigen Insolvenzmasse absolut unwirksam sind (§ 24 Abs. 1 InsO i.V.m. § 81 InsO). Die Verfügungsbefugnis geht auf den zu bestellenden vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Unwirksamkeit wird ggf. durch die Genehmigung des vorläufigen Verwalters rückwirkend beseitigt (§ 185 Abs. 2 BGB).

Entscheidungskriterien

Ein allgemeines Verfügungsverbot wird dann anzuordnen sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Insolvenzschuldner die künftige Insolvenzmasse schädigt. Nachdem sich die Wirkungen letztlich nicht unterscheiden, wird regelmäßig die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts alternativ in Betracht kommen.

Leistungen an den Schuldner

Leistungen, die an den Schuldner erbracht werden, wirken nur dann schuldbefreiend, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung die angeordnete Verfügungsbeschränkung nicht kannte (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO). Ermächtigt ein noch uneingeschränkt verfügungsbefugter Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, wird ein Drittschuldner im Fall einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gem. § 82 Abs. 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots, §§ 81 Abs. 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Damit kommt einer Leistung auch eines gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (OLG Koblenz v. 17.10.2017 - 10 U 168/17).

Verpflichtungsgeschäfte

Verpflichtungsgeschäfte des Schuldners werden von einem Verfügungsverbot nicht berührt; sie sind wirksam, begründen in einem eröffneten Verfahren jedoch nur eine Insolvenzforderung.

Bestellung eines "starken" vorläufigen Verwalters

Die Anordnung eines allgemeines Verfügungsverbots wird regelmäßig mit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters verbunden sein, auf den die Verfügungsmacht übergeht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Andernfalls wäre die zukünftige Insolvenzmasse ohne jedwede verwaltungs- und verfügungsberechtigte Person.